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DGUVVergleich

Brandschutzhelfer, Brandschutzbeauftragter, Evakuierungshelfer: Was ist der Unterschied?

Vergleich der drei Brandschutz-Funktionen mit Pflichten, Ausbildungsdauer, Auffrischung, Norm-Bezug und typischen Einsatzbereichen — auf einen Blick.

4 Min. Lesezeit

In jedem Betrieb mit erhöhtem Personenschutzbedarf tauchen drei Funktionen auf, die oft verwechselt werden: Brandschutzhelfer, Brandschutzbeauftragter und Evakuierungshelfer. Sie haben unterschiedliche gesetzliche Grundlagen, Ausbildungstiefen und Aufgaben. Dieser Artikel räumt die Unterschiede auf — kompakt zum Mitnehmen.

Die drei Funktionen im Schnell-Überblick

| Kriterium | Brandschutzhelfer | Brandschutzbeauftragter | Evakuierungshelfer | |---|---|---|---| | Norm-Bezug | DGUV Information 205-023 · ASR A2.2 | vfdb-Richtlinie 12-09/01 · BGV A1 | ASR A2.3 · MVStättVO § 42 | | Pflicht in? | Allen Betrieben (≥ 5 % der Belegschaft) | Sonderbauten, Versammlungsstätten ab 200 Pers., großen Verkaufsstätten, vielen Industriebauten | Versammlungsstätten, größeren Bürogebäuden, Schulen, Pflegeeinrichtungen | | Mindest-Ausbildung | ca. 4 Lehrstunden Theorie + Praxis | 64 Lehreinheiten (8 Tage) | 4–8 Stunden (themenabhängig) | | Inhaltlicher Schwerpunkt | Erstmaßnahmen im Brandfall, Feuerlöscher-Bedienung, Räumung der eigenen Abteilung | Strategischer Brandschutz, Behördenkommunikation, Schulungs- und Begehungsplanung | Räumungsleitung, Sammelplatz-Organisation, Vollständigkeitsprüfung | | Auffrischung | alle 2–5 Jahre (DGUV-Empfehlung) | jährliche Fortbildung | jährlich, vor jeder Veranstaltung | | Anzahl pro Betrieb | mindestens 5 % der Belegschaft, bei erhöhter Brandgefahr 10–20 % | 1 (kann auch extern bestellt sein) | abhängig von Gebäudegröße und Versammlungsstätte-Klassifizierung | | Verantwortung | im konkreten Brandfall, eigene Etage / Abteilung | übergreifend, gegenüber Geschäftsführung und Behörden | gebäudeweise, Räumungs-Leitung | | Externer Beauftragter möglich? | Nein (muss interner Mitarbeiter sein) | Ja (häufig sinnvoll für KMU) | Nein (Verfügbarkeit vor Ort essenziell) |

Wann brauche ich welche Funktion?

Brandschutzhelfer — fast immer

Pflicht für nahezu jeden Betrieb. Die DGUV-Information 205-023 und die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.2 fordern Brandschutzhelfer für jeden Betrieb mit Beschäftigten. Faustregel: 5 % der Belegschaft bei normaler Brandgefährdung, mehr bei erhöhter Gefährdung (Lager, Lackiererei, Holzverarbeitung, Industrie mit brennbaren Materialien).

Wichtig zu wissen: Brandschutzhelfer sind keine Feuerwehrleute. Ihre Aufgabe ist die Erstreaktion in den ersten Minuten — bis zum Eintreffen der Feuerwehr Entstehungsbrände bekämpfen, Kollegen warnen, eigene Etage räumen.

Brandschutzbeauftragter — bei strukturellem Brandschutzbedarf

Pflicht ist der Brandschutzbeauftragte typisch in:

  • Versammlungsstätten ab 200 Personen (je nach Bundesland)
  • Verkaufsstätten ab 2.000 m² Verkaufsfläche
  • Industriebauten mit erhöhter Brandgefährdung
  • Pflegeheimen, Krankenhäusern, Hochhäusern
  • Sonderbauten mit entsprechender Auflage im Brandschutzkonzept

Auch wo keine Pflicht besteht: Versicherer und Berufsgenossenschaften empfehlen einen Brandschutzbeauftragten ab ca. 20 Mitarbeitern. Im Brandfall sichert dies den Versicherungsschutz.

Für KMU lohnt sich oft ein externer Brandschutzbeauftragter statt eigener Vollzeitstelle — siehe unseren Artikel Externer Brandschutzbeauftragter: Wann lohnt es sich für KMU?

Evakuierungshelfer — bei räumungsrelevanten Gebäuden

Pflicht sind Evakuierungshelfer in Versammlungsstätten gem. § 42 MVStättVO und in vielen größeren Gebäudetypen (Schulen, Pflegeeinrichtungen, Bürogebäude mit hoher Personendichte). Sie übernehmen die strukturierte Räumung nach Etagen oder Abschnitten und kontrollieren Sammelplätze.

Häufige Missverständnisse

1. "Brandschutzhelfer reichen, ich brauche keinen Beauftragten." Falsch. Brandschutzhelfer reagieren auf Brände — der Brandschutzbeauftragte plant, schult und dokumentiert. Beide Funktionen sind komplementär, nicht austauschbar.

2. "Ein Brandschutzbeauftragter kann auch als Brandschutzhelfer zählen." Nein. Die 5-%-Quote der Belegschaft als Brandschutzhelfer wird unabhängig vom Brandschutzbeauftragten berechnet.

3. "Evakuierungshelfer und Brandschutzhelfer sind dasselbe." Nein. Brandschutzhelfer bekämpfen Entstehungsbrände und unterstützen die Räumung der eigenen Abteilung. Evakuierungshelfer leiten die gesamte Räumung des Gebäudes oder eines Abschnitts.

4. "Externer Brandschutzbeauftragter spart Geld — sonst nichts." Es gibt mehr als nur Kosten. Externe Beauftragte bringen Multi-Branchen-Erfahrung, strukturierte Vorlagen und etablierte Behördenkontakte mit. Für KMU oft hochwertiger als eine interne Stelle.

Die Pflicht-Checkliste für Geschäftsführer

  • [ ] Mindestens 5 % der Belegschaft als Brandschutzhelfer ausgebildet?
  • [ ] Pro Schicht ausreichend Brandschutzhelfer vor Ort?
  • [ ] Auffrischung der Brandschutzhelfer nicht älter als 5 Jahre (besser 2)?
  • [ ] Bei Sonderbau / Versammlungsstätte: Brandschutzbeauftragter bestellt?
  • [ ] Brandschutzbeauftragter führt jährlich Begehung + Bericht durch?
  • [ ] Bei Versammlungsstätte: Evakuierungshelfer ausgebildet und benannt?
  • [ ] Evakuierungshelfer in Räumungsübungen geschult (jährlich)?

Wie ABP Ingenieure unterstützt

Wir bilden in allen drei Funktionen aus — flexibel inhouse vor Ort in Ihrem Betrieb (ab 6 Teilnehmern wirtschaftlich) oder in unserer Akademie. Maximale Teilnehmerzahl pro Schulung: 20 Personen (DGUV-konform).

Falls Sie unsicher sind, welche Pflicht Sie konkret trifft: kostenfreie Erstberatung, in der wir Ihre Betriebsstruktur und Räumlichkeiten kurz analysieren. Sprechen Sie uns an.